Die Gesetzesänderungen – was bedeuten sie für unsere Kunden? GWG, Widerrufsbelehrung, Bestellerprinzip & Co ...

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Die Gesetzesänderungen – was bedeuten sie für unsere Kunden? GWG, Widerrufsbelehrung, Bestellerprinzip & Co ...

Albersmann Immobilien | Sachverständigenbüro | Immobilienmakler
ParagrafendschungelSeit 2015 gab es einige Gesetzesänderungen, von denen Immobilienmakler und natürlich auch deren Kunden betroffen sind.

Ansatzweise haben sich einige dieser Gesetzesänderungen bereits herumgesprochen, jedoch gibt es immer noch viel Verunsicherung und Verwirrung um die Änderungen. Wir möchten deshalb kurz erläutern, was sich für unsere Kunden geändert hat.

1.) Das Geldwäschegesetz (GWG)
Wenn der Makler nach dem Personalausweis fragt ...

Datenschutz ist derzeit ständig Thema in den Medien. Da ist es verständlich, dass viele Interessenten verstört oder verärgert reagieren, wenn sie vom Immobilienmakler aufgefordert werden ihre vollständigen Kontaktdaten anzugeben und der Makler dann später auch noch die Vorlage des Personalausweises verlangt, um die Daten zu überprüfen. Leider sind wir als Makler aber dazu verpflichtet.

Wir kennen keinen Immobilienmakler, der darüber erfreut ist, denn der Makler hat nichts davon – außer zusätzliche Arbeit und unnötige Diskussionen mit Interessenten, die sich über die wachsenden bürokratischen Hürden ärgern. Leider müssen wir uns aber an diese gesetzlichen Vorgaben halten, daran ist nichts zu ändern.

Mehr Informationen zur Ausweiskontrolle finden Sie im offiziellen Infoblatt des bvfi (Bundesverband für die Immobilienwirtschaft)


2.) Das „Bestellerprinzip“ in der Immobilienvermietung - was bedeutet es für Mieter und Vermieter?

Im Bereich der Vermietung (und nur dort) gilt: Wer den Makler bestellt, muss ihn auch bezahlen. In den meisten Fällen ist das der Vermieter. Dieser Teil der neuen Regelung hat sich inzwischen auch weitgehend herumgesprochen.

Was vielen Mietinteressenten jedoch nicht klar ist: Die früher gängige Praxis einem Immobilienmakler unverbindlich ein Immobiliengesuch mitzuteilen, entfällt damit. In dem Moment, wo sich ein Mietinteressent an den Makler wendet und ein Immobiliengesuch aufgibt, wäre automatisch der Interessent "Besteller", d.h. die Provision ginge zu seinen Lasten.

Sucht und findet der Makler eine Wohnung die den Suchkriterien entspricht, darf er sie allerdings auch nur diesem einen Interessenten vorstellen. Gefällt die Wohnung nicht, war die Mühe für den Makler umsonst - er geht leer aus. Das rechnet sich in den allermeisten Fällen nicht, daher bietet auch kaum ein Makler diese Leistung in der Form an. Unverbindliche Immobiliengesuche nach dem Motto: "falls Sie da mal ein passendes Angebot rein bekommen, geben Sie mir bitte Bescheid", dürfen wir im Vermietungsbereich leider nicht mehr entgegennehmen bzw. nicht mehr als kostenlosen Service anbieten. Das ist vielen Mietinteressenten noch nicht bewusst, wie wir anhand zahlreicher Nachfragen feststellen - obwohl wir ohnehin nur selten Mietangebote haben, da unser Schwerpunkt schon immer eindeutig im Bereich Immobilienverkauf lag.

Bestellerprinzip & Immobilienverkauf - was bedeuted es für die Käufer und Verkäufer einer Immobilie?

Im Verkaufsbereich hat sich durch das Bestellerprinzip nichts geändert. Für unsere Kunden, die ein Haus verkaufen oder eine Wohnung verkaufen möchten, sowie für Kaufinteressenten, die ein Haus oder eine Wohnung kaufen möchten, ändert sich dadurch nichts. Auch können Sie als Verkäufer uns weiterhin unverbindlich Ihre Immobilie anbieten.

Im Bereich Immobilienverkauf können wir auch, wie gehabt, weiterhin den Service anbieten, kostenlos und unverbindlich Immobiliengesuche entgegen zu nehmen. So werden Sie als Kaufinteressenten stets über neue Angebote informiert, bevor die Immobilien öffentlich angeboten werden.

Was die Makler Courtage beim Immobilienverkauf betrifft, arbeiten wir etwas anders, als Sie es vielleicht von anderen Immobilienmaklern gewöhnt sind. (Mehr Infos dazu hier)


3.) Die Widerrufsbelehrung - viel Ärger um nichts?

Das Fernabsatzgesetz ist prinzipiell sicherlich eine sinnvolle Erfindung. Ursprünglich dazu gedacht dem Verbraucher ein 14-tägiges Rückgaberecht einzuräumen, weil er die im Internet bestellte Ware nicht vor dem Kauf in die Hand nehmen und nicht so eingehend prüfen kann wie es in einem Ladengeschäft der Fall wäre, ergibt das Widerrufsrecht durchaus Sinn.

Wir alle wissen: Abbildungen von Waren können im Internet manchmal anders aussehen, als das Produkt, das man nach der Bestellung in den Händen hält. Das ist schon allein dadurch bedingt, dass die Farbwiedergabe auf jedem Monitor anders ausfallen kann. So kann die Bluse, die auf dem Foto im Online-Shop orange aussah, im Original zum Beispiel eher rot sein o.ä. Für solche Fälle macht das Fernabsatzgesetz Sinn, denn dann kann der Kunde die Ware zurücksenden und erhält sein Geld zurück. Faire Sache, Kunde wie Händler erhalten jeweils ihren Einsatz 1:1 retour.

Widerrufsbelehrung Immobilienmakler
Warum nun seit 2015 plötzlich auch ein Immobilienkauf bzw. die dazu gehörige Makler Leistung unter das Fernabsatzgesetz fallen soll, ist nicht nur Kunden und Immobilienmaklern ein Rätsel, sondern auch unter Juristen umstritten. Schließlich ist die Makler Leistung keine Ware, die man in einen Karton stecken und retour senden kann, sondern eine Dienstleistung. Noch dazu eine Dienstleistung, die nur dann bezahlt werden muss, wenn der Immobilienkauf tatsächlich zustande kommt. Und dies macht die ganze Sache noch kurioser, denn:  

Auch wenn der Erstkontakt heutzutage meist via Internetanzeige zustande kommt, kauft man eine Immobilie ja in der Regel nicht, ohne sie mindestens einmal eingehend und in aller Ruhe besichtigt zu haben. (Oft auch 2, 3 oder 4 mal, ggf. gemeinsam mit Architekten, Handwerkern, Sachverständigen o.ä.). Diese Besichtigungen finden ja nicht in einem Online-Shop statt, sondern im realen Leben - direkt in der Immobilie, die (in Anwesenheit des Maklers) vor dem Kauf eingehend vom Käufer inspiziert werden kann. Und nicht zuletzt vergehen dann noch einmal mindestens 2 weitere Wochen, bis der Kaufvertrag bei einem Notar unterzeichnet wird - in der Regel in persönlicher Anwesenheit aller Vertragsbeteiligten, also nicht online, sondern OFFline.

Immobilienkäufer können also nicht nur die Immobilie vor dem Kauf eingehend begutachten und begutachten lassen, sondern auch den Kaufvertrag mindestens 14 Tage eingehend prüfen und prüfen lassen. In aller Regel stehen die Immobilienkäufer während dieser Zeit immer in engem Kontakt mit dem Immobilienmakler, der für Rückfragen und weitere Besichtigungen im Objekt persönlich zur Verfügung steht.

Wie sich all das mit einer klassischen Online Warenbestellung gleich setzen lässt und warum Interessenten bei der Anfrage zu einem Immobilienangebot jedes mal damit belästigt werden müssen eine Widerrufsbelehrung zu lesen und zu akzeptieren – der Sinn erschließt sich uns ehrlich gesagt auch nicht. Dennoch können wir es weder Ihnen, noch uns selbst, ersparen.

Wir können sehr gut verstehen und nachvollziehen, dass viele Kunden verstört, verunsichert und teilweise auch sehr verärgert darüber sind, permanent mit diesen Widerrufsbelehrungen belästigt zu werden - zumal sich deren Sinn und Logik im Falle der Makler Leistung den meisten Menschen nicht erschließt. Ändern können wir es aber leider nicht, wir können nur um Verständnis dafür bitten, dass wir uns als Immobilienmakler an die Vorschriften halten müssen. Selbst dann, wenn sich deren Sinn mit Logik und gesundem Menschenverstand kaum erklären lässt.

Wenn Sie sich im Internet darüber infomieren, welche Produkte der Supermarkt um die Ecke aktuell im Angebot hat und dann aufgrund interessanter Angebote zum Einkauf in den Laden gehen, ist die Kassiererin glücklicherweise nicht verpflichtet, mit einer Widerrufsbelehrung zu wedeln. Warum wir das als Immobilienmakler tun müssen, wenn Sie das Immobilienangebot im Internet entdecken und die Immobilie dann vor Ort besichtigen möchten, können wir Ihnen leider beim besten Willen nicht beantworten. Wir können Ihnen nur versichern, dass die Widerrufsbelehrung in Immobilienangeboten definitiv nicht von Immobilienmaklern erfunden wurde. Bitte fassen Sie es also nicht als Schikane seitens der Makler auf. Die Immobilienmakler können nichts dafür und haben auch durch diese Regelung nur mehr Aufwand und mehr Ärger, aber keinerlei nutzen.


4.) Weitere Gesetzesänderung – der Link zur EU Schlichtungsstelle

Auch wenn in der Theorie immer vom Bürokratie Abbau die Rede ist – in der Praxis baut sich leider immer mehr Bürokratie auf. So lesen Sie in unserem Impressum neuerdings auch folgenden Hinweis, der vermutlich auch wieder Verwirrung stiften wird:

Information zur EU-weiten Regelung zur Online-Streitbeilegung
Mit der seit 06.01.2016 gültigen EU-Verordnung Nr. 524/2013 wurde eine neue EU-Plattform eingeführt. Diese bietet eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten, die sich aus Online-Rechtsgeschäften zwischen einem Unternehmer und Verbraucher ergeben. Über diesen Link gelangen Sie zur EU-Schlichtungsstelle: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Ganz ehrlich – wenn wir nicht durch den Bundesverband für Immobilienwirtschaft (BVFI) darüber informiert worden wären, dass diese Pflichtangabe neuerdings vorgeschrieben ist, würden wir als Außenstehende vermutlich denken: „Oh je, wenn die schon einen Link zu einer Online-Schlichtungsstelle einbauen, ist das sicher kein gutes Zeichen“.

Fakt ist jedoch: Es handelt sich schlicht und ergreifend um eine Pflichtangabe, die unserer Information nach neuerdings im Impressum einer Makler-Website stehen muss, weil es die EU-Verordnung Nr. 524/2013 so verlangt. Nicht mehr und nicht weniger. Bisher gab es bei uns in all den Jahren noch nicht einen einzigen Fall, in dem wir eine "Online Schlichtungsstelle" vermisst hätten, aber nun hat die EU eben eine ersonnen und wir sind verpflichtet darauf hinzuweisen. Ob sie für die Makler Leistung letztendlich überhaupt eine Relevanz hat? Ebenfalls umstritten, da die Makler Leistung (wie unter Punkt 3 Widerrufsbelehrung schon beschrieben) keine Online-Bestellung im klassischen Sinne ist, sondern eine Dienstleistung die in der Regel nur dann bezahlt werden muss, wenn der Immobilienverkauf tatsächlich zustande kommt und notariell beurkundet wird - sprich OFFline, nicht ONline.


Wir hoffen, wir können mit diesem Artikel einige Fragen beantworten, bzw. die Verwirrung um die zahlreichen Gesetzesänderungen etwas beilegen. Und zu guter Letzt möchten wir es auch nicht versäumen darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel keinerlei Rechtsberatung darstellt.


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